Informationen zur Öffnung ab 8.2.2021
Für den Besuch von körpernahen Dienstleistern gelten aktuell besondere Vorschriften. Diese lauten im Detail wie folgt:
- Alle Kunden müssen eine FFP-2-Maske tragen.
- Zwingend erforderlich für Ihren Besuch im Beautyhaus ist der Vorweis eines negativen Antigentests oder PCR-Tests, welcher nicht älter als 48 Stunden sein darf.
- Zutrittstests müssen von öffentlich-befugten Stellen stammen (keine Selbsttests). Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
- Personen, die in den vergangenen sechs Monaten nachweislich mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
- Mindestens 10m² pro Kunde.
- Bei Unterschreitung des 2-Meter-Abstands müssen zumutbare Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. vermehrte Desinfektionen).
- Keine Verabreichung von Speisen und Getränken.
- Maskenpflicht für Betriebsinhaber/Mitarbeiter.
- Betriebsinhaber/Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen spätestens alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen. Kann ein negativer Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Wie wir aus eigener Erfahrung wissen, die Teststrasse der Stadtgemeinde Neulengbach ist hervorragend organisiert und funktioniert perfekt. Die Tests sind kostenlos und das Ergebnis liegt binnen weniger Minuten vor.